§ 11 FRG
Bibliographie
- Titel
- Fremdrentengesetz (FRG)
- Redaktionelle Abkürzung
- FRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 824-2
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes für denselben Versicherungsfall eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Deutsche Mark umgerechneten Betrages, der als Leistung des. Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgezahlt wird.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt. Erhält der Berechtigte die Leistung für eine zurückliegende Zeit ausgezahlt, so hat er die Leistung nach diesem Gesetz bis zur Höhe der anderen Leistung zurückzuerstatten.
(3) Hat der Berechtigte schuldhaft versäumt, die Anzeige unverzüglich zu erstatten, so hat er dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung alle Leistungen zurückzuerstatten, die er bis zur Einstellung der Zahlung zu Unrecht erhalten hat.