§ 11 FRG
Bibliographie
- Titel
- Fremdrentengesetz (FRG)
- Redaktionelle Abkürzung
- FRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 824-2
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes für denselben Versicherungsfall eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Deutsche Mark umgerechneten Betrages, der als Leistung des. Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgezahlt wird.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.