§ 94 SächsHSFG - Forschungszentren an Fachhochschulen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/3
Zur Wahrnehmung von Aufgaben in den angewandten Wissenschaften sowie für den Wissens- und Technologietransfer nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 können die Fachhochschulen Forschungszentren als rechtlich selbständige Einrichtungen errichten. Forschungszentren sollen überwiegend aus Drittmitteln finanziert werden. In den Leitungsgremien verfügen die Vertreter der Hochschule über die Mehrheit.