§ 53 HmbSG - Entscheidungsrechte
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die Schulkonferenz beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder, auf der Grundlage von Vorlagen der Lehrerkonferenz über das Schulprogramm gemäß § 51 Absatz 1 und bewertet die Durchführung und den Erfolg der pädagogischen Arbeit der Schule nach § 51 Absatz 3.
(2) Die Schulkonferenz beschließt ferner mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder, über einen Antrag
- 1.auf Einrichtung einer Integrationsklasse nach § 12 Absatz 5 Satz 3,
- 2.auf Durchführung eines Schulversuchs oder Errichtung einer Versuchsschule oder auf Einrichtung besonderer Formen der Schulleitung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 2 und § 97 Absatz 1 Satz 1,
- 3.auf Führung der Schule als Ganztagsschule gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 oder auf Einrichtung von Betreuungsangeboten,
- 4.auf Namensgebung für die Schule,
- 5.auf Einrichtung einer Vorschulklasse.
(3) Die Schulkonferenz entscheidet über
- 1.die Hausordnung,
- 2.Grundsätze für Arbeitsgemeinschaften, Neigungsgruppen und Wahlangebote,
- 3.Grundsätze für die Mitwirkung von Eltern - in beruflichen Schulen auch von ausbildenden Betrieben - im Unterricht und bei sonstigen Veranstaltungen,
- 4.schulinterne Grundsätze für die Planung von Projektwochen und weiterer schulischen Veranstaltungen sowie über Grundsätze für Angelegenheiten der Schülerbetreuung,
- 5.Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der Schule nach § 33 Absatz 2,
- 6.Grundsätze für die Überlassung von Räumen der Schule an Lehrerinnen und Lehrer, Eltern und Schülerinnen und Schüler der Schule für andere als schulische Zwecke,
- 7.die Durchführung von Geldsammlungen unter Schülerinnen und Schülern und Eltern,
- 8.die Form der Anhörung der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler vor der abschließenden Beschlussfassung über die Zeugnisse nach § 62 Absatz 3,
- 9.Grundsätze für die Verwendung der Personal- und Sachmittel, die der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung stehen, im Rahmen ihrer Zweckbestimmung,
- 10.Grundsätze für soziale Maßnahmen nach § 49 Absatz 4 Satz 3.