§ 9 RdfunkG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Redaktionelle Abkürzung
RdfunkG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-1

Aufgaben des Rundfunkrats sind ferner:

  1. 1.

    die Ernennung und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten und die Bestätigung der von ihr oder ihm berufenen Stellvertretung,

  2. 2.

    die Beratung der Intendantin oder des Intendanten in den grundsätzlichen Fragen der Programmgestaltung, die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 32 Abs. 4 bis 7 des Medienstaatsvertrages und die Sorge für die Beachtung der Vorgaben der §§ 2 und 3,

  3. 3.

    die Genehmigung des Rundfunkhaushalts, der Jahresrechnung, des Jahresberichts sowie die Feststellung und Beschlüsse über die Verwendung des Betriebsüberschusses,

  4. 4.

    die Entlastung des Verwaltungsrats und des Intendanten,

  5. 5.

    die endgültige Entscheidung in Beschwerdesachen.