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  • ab 01.06.1993 (aktuelle Fassung)

Art. 19 Verf - Fraktionen, Opposition

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verfassung
Redaktionelle Abkürzung
Verf,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10000060000000

(1) Mitglieder des Landtages können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages zu Fraktionen zusammenschließen.

(2) 1Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtages, die die Landesregierung nicht stützen, haben das Recht auf Chancengleichheit in Parlament und Öffentlichkeit. 2Sie haben Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung; das Nähere regelt ein Gesetz.