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§ 68 NVwVG - Erstreckung des Geltungsbereichs

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

Dieses Gesetz gilt auch, soweit die Länder in Bundesgesetzen ermächtigt sind zu bestimmen, daß für die Vollstreckung wegen Geldforderungen die landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.