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  • ab 14.05.2013 (aktuelle Fassung)

§ 29 JAVollzG NRW - Leitung des Vollzuges

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
Amtliche Abkürzung
JAVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Vollzugsleiterin oder Vollzugsleiter ist die Jugendrichterin oder der Jugendrichter am Ort des Vollzuges. Die Bestellung erfolgt durch das Justizministerium.

(2) Die Vollzugsleitung vertritt die Einrichtung nach außen und ist für den gesamten Arrestvollzug verantwortlich. Sie kann ihre Befugnisse für bestimmte Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen.