Versionsverlauf


Art. 1 BayRDG - Gegenstand und Zielsetzung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Amtliche Abkürzung
BayRDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
215-5-1-I

1Dieses Gesetz regelt Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport, Krankentransport, Patientenrückholung, Berg- und Höhlenrettung sowie Wasserrettung (Rettungsdienst). 2Die flächendeckende Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen ist vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 eine öffentliche Aufgabe und durch einen öffentlichen Rettungsdienst sicherzustellen. 3Die Patientenrückholung erfolgt außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes. 4Der bodengebundene Krankentransport kann außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes erfolgen, soweit dies durch dieses Gesetz zugelassen ist.