§ 15 HHG - Studiengänge
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HHG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-258
(1) 1Studiengänge führen zu einem berufsqualifizierenden Abschluss und werden durch eine Prüfung nach § 18 abgeschlossen. 2Berufspraktika sollen nach Möglichkeit in den Studiengang eingeordnet werden. 3Studiengänge können eine zwischen den Lernorten Hochschule und Praxis wechselnde Ausbildung vorsehen (duales Studium).
(2) Grundständige Studiengänge sollen auch die Möglichkeit eröffnen, neben einer teilweisen Ausübung eines Berufs oder der Betreuung von Angehörigen einen Hochschulabschluss zu erlangen.
(3) 1Wird ein Studiengang eingestellt, wird den Studierenden die Möglichkeit eröffnet, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abzuschließen. 2Dies gilt nicht, wenn das Weiterstudium in einem vergleichbaren Studiengang einer anderen hessischen Hochschule aufgrund der räumlichen Nähe oder aus anderen Gründen zumutbar ist.
(4) Durch Satzung des Senats kann vorgesehen werden, dass für Studienangebote mit besonderem Betreuungsaufwand für graduierte Bewerberinnen und Bewerber Gebühren für die Mehrkosten erhoben werden.