§ 36 BDSG - Widerspruchsrecht
Bibliographie
- Titel
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 204-4
Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.