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§ 23 HmbSÜGG - Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten, Akteneinsicht und Widerspruchsrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Amtliche Abkürzung
HmbSÜGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-2

(1) Für die Auskunftserteilung gilt § 23 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes.

(2) Die zuständige Stelle gewährt einer auskunftsersuchenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. § 18 Absätze 2 bis 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Anspruch auf Einsicht in die Sicherheitsüberprüfungsakten der mitwirkenden Behörde besteht nicht.

(3) Die Betroffene oder der Betroffene können einer Kontrolle durch die Hamburgische Beauftragte bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nach § 23 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes im Hinblick der auf sie bezogenen Daten in den Sicherheitsakten der zuständigen Stelle und den Sicherheitsüberprüfungsakten der mitwirkenden Behörde im Einzelfall gegenüber der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit widersprechen. Unbeschadet des Kontrollrechts der bzw. des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unterrichtet die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde die in Satz 1 genannten Personen in allgemeiner Form über das ihnen zustehende Widerspruchsrecht.