§ 23 HmbSÜG - Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten, Akteneinsicht und Widerspruchsrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz-HmbSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-2
(1) Für die Auskunftserteilung gilt § 23 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes.
(2) Die zuständige Stelle gewährt einer auskunftsersuchenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. § 18 Absätze 2 bis 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Anspruch auf Einsicht in die Sicherheitsüberprüfungsakten der mitwirkenden Behörde besteht nicht.
(3) Die Betroffene oder der Betroffene können einer Kontrolle durch die Hamburgische Datenschutzbeauftragte oder den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten nach § 23 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes im Hinblick der auf sie bezogenen Daten in den Sicherheitsakten der zuständigen Stelle und den Sicherheitsüberprüfungsakten der mitwirkenden Behörde im Einzelfall gegenüber der Hamburgischen Datenschutzbeauftragten oder dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten widersprechen. Unbeschadet des Kontrollrechts der Hamburgischen Datenschutzbeauftragten oder des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten unterrichtet die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde die in Satz 1 genannten Personen in allgemeiner Form über das ihnen zustehende Widerspruchsrecht.