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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 17 BauVorlVO - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)
Amtliche Abkürzung
BauVorlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-19-1

Für die vor dem 1. September 2022 eingeleiteten Verfahren findet die Bauvorlagenverordnung in der bis zum 31. August 2022 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Davon ausgenommen sind die in § 18 Absatz 2 genannten Vorschriften.