§ 20 BVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Amtliche Abkürzung
- BVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 830-2
Soweit die Krankenkassen nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes Leistungen zu erbringen haben, werden ihnen diese sowie ein Betrag von acht vom Hundert des Wertes dieser Leistungen als Kosten erstattet.