§ 20 BVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Amtliche Abkürzung
BVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
830-2

Soweit die Krankenkassen nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes Leistungen zu erbringen haben, werden ihnen diese sowie ein Betrag von acht vom Hundert des Wertes dieser Leistungen als Kosten erstattet.