§ 20 BVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Amtliche Abkürzung
- BVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 830-2
1Soweit die Krankenkassen Leistungen nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erbringen haben, werden ihnen die Kosten sowie ein Betrag von acht vom Hundert dieser Kosten als Ersatz für Verwaltungskosten und für sonstige mit der Durchführung zusammenhängende Kosten ersetzt. 2Kostenersatz ist auch zu leisten, wenn die Leistungen ohne Verschulden der Krankenkasse zu Unrecht erbracht worden sind.