§ 64 GflPestV - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
GflPestV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7831-1-54-3

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 15 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, oder Absatz 6 Satz 1, § 19 Absatz 3 Satz 1 und 3, § 20 Absatz 1 Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6, § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, 3, 4 oder 5, § 23 Absatz 1 oder 2, § 24 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 32 Absatz 3, § 28 Absatz 1 oder 2, § 29 Absatz 1 oder 2, § 31 Absatz 1 oder 2, § 32 Absatz 1, § 37 Satz 1, § 38 Absatz 1, 2, 3 oder 4, § 39 Nummer 1, 2, 3, 4 oder 5, § 47 Absatz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a, oder Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 2, oder Absatz 3 Satz 1, oder § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder

  2. 2.

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Viehverkehrsverordnung, § 13 Absatz 6 Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  2. 2.

    entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

  3. 3.

    entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  4. 4.

    entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung oder das Ergebnis einer Untersuchung nicht, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

  5. 5.

    entgegen § 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nur an einer dort genannten Stelle gefüttert wird,

  6. 6.

    entgegen § 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht mit dort genanntem Oberflächenwasser getränkt wird,

  7. 7.

    entgegen § 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Futter, Einstreu oder ein sonstiger Gegenstand für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt wird,

  8. 8.

    entgegen § 4 Absatz 1 das Vorliegen einer Infektion nicht oder nicht rechtzeitig ausschließen lässt,

  9. 9.

    entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt oder trägt,

  10. 10.

    entgegen § 5 Satz 2 oder § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Schutzkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder Einwegkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt,

  11. 11.

    entgegen § 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass Ein- oder Ausgänge oder sonstige Standorte gesichert sind,

  12. 12.

    entgegen § 6 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass Ställe oder sonstige Standorte nur mit der dort genannten Kleidung betreten werden oder dass dort genannte Personen diese Kleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts ablegen,

  13. 13.

    entgegen § 6 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt und desinfiziert oder Einwegkleidung beseitigt wird,

  14. 14.

    einer Vorschrift des § 6 Nummer 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, über die Sicherstellung der Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,

  15. 15.

    entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte Veranstaltung durchführt,

  16. 16.

    entgegen § 7 Absatz 2 Satz 6 oder § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

  17. 17.

    entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 oder § 21 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3, oder § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  18. 18.

    entgegen § 8 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

  19. 19.

    (aufgehoben),

  20. 20.

    entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 eine Ente oder eine Gans hält,

  21. 21.

    entgegen § 13 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ente oder eine Gans untersucht wird,

  22. 22.

    entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, oder entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6, einen dort genannten Vogel nicht in einem geschlossenen Stall oder unter einer dort genannten Schutzvorrichtung hält,

  23. 23.

    entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, einen verendeten oder getöteten Vogel nicht in der dort genannten Weise aufbewahrt,

  24. 24.

    entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, eine Matte oder Bodenauflage nicht auslegt, nicht mit einem dort genannten Desinfektionsmittel tränkt oder nicht feucht hält,

  25. 25.

    entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, nicht sicherstellt, dass

    1. a)

      ein Stall oder sonstiger Standort nur von den dort genannten Personen oder nur mit Schutzkleidung betreten wird oder

    2. b)

      Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert oder Einwegkleidung in der dort genannten Weise beseitigt wird,

  26. 26.

    entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, nicht sicherstellt, dass Schuhwerk gereinigt und desinfiziert wird,

  27. 27.

    entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c oder Nummer 8, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Vogel, ein dort genanntes Säugetier, ein dort genanntes Erzeugnis oder ein dort genannter Gegenstand nicht verbracht wird,

  28. 28.

    entgegen § 15 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,

  29. 29.

    entgegen § 15 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, ein Fahrzeug oder ein Behältnis nicht reinigt oder nicht desinfiziert,

  30. 30.
  31. 31.

    entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht anbringt,

  32. 32.

    entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder § 56 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Hund oder eine Katze nicht frei umherläuft,

  33. 33.

    entgegen § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen Vogel, ein Ei oder einen Tierkörper befördert,

  34. 34.

    entgegen § 43 Absatz 4 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt,

  35. 35.

    entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53 Satz 1, einen Bestand wiederbelegt,

  36. 36.

    entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,

  37. 37.

    entgegen § 54 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Vogel benutzt,

  38. 38.

    entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass eine Matte oder Bodenauflage ausgelegt, mit einem dort genannten Desinfektionsmittel getränkt oder in der dort genannten Weise feucht gehalten wird.