§ 29 GflPestV - Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- GflPestV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7831-1-54-3
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von
- 1.
Bruteiern, soweit
- a)
sichergestellt ist, dass
- aa)
die Bruteier
- aaa)
in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei verbracht,
- bbb)
vor dem Verbringen desinfiziert und
- ccc)
in einem verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert
werden,
- bb)
die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist und
- b)
die für den Elterntierbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsort zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat,
- 2.
Konsumeiern, soweit sichergestellt ist, dass die Konsumeier
- a)
in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden,
- b)
in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden oder
- c)
unschädlich beseitigt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 für das Verbringen von Bruteiern in eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung genehmigen.