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§ 39 1. SprengV

Bibliographie

Titel
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Amtliche Abkürzung
1. SprengV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7134-2-1

(1) Der Nachweis der Fachkunde für die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Wiedergewinnung, die Verwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für einen Ausländer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU ist, als erbracht anzusehen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der Verwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe wie folgt tätig war:

  1. 1.
    sechs Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder als Betriebsleiter,
  2. 2.
    drei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn er für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,
  3. 3.
    drei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger sowie außerdem fünf Jahre als Unselbständiger oder
  4. 4.
    fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn er für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

Die ausgeübte Tätigkeit muss in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen, für die die Erlaubnis beantragt wird.

(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden sein.

(3) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu erbringen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden auf den Nachweis der Fachkunde für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe, soweit diese Tätigkeit im Rahmen der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der Verwendung oder der Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe ausgeübt wird.