§ 50 SDG - Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers oder der Beamtenbeisitzerin
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
- Amtliche Abkürzung
- SDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Der Beamtenbeisitzer oder die Beamtenbeisitzerin ist von seinem oder ihrem Amt zu entbinden, wenn
- 1.er oder sie im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
- 2.im Disziplinarverfahren gegen ihn oder sie unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
- 3.er oder sie zu einem Dienstherrn, auf den dieses Gesetz nicht anzuwenden ist, versetzt wird,
- 4.er oder sie in ein Amt außerhalb des Saarlandes versetzt wird,
- 5.er oder sie auf andere Weise als durch Versetzung oder Beförderung aus dem Hauptamt scheidet, das er oder sie bei seiner oder ihrer Bestellung innehatte, oder
- 6.die Voraussetzungen für das Amt des Beisitzers oder der Beisitzerin nach § 47 Abs. 1 Satz 1 von Anfang an nicht vorlagen.
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer oder die Beamtenbeisitzerin auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.