§ 14 EigVO M-V - Wirtschaftsplan (1)
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- EigVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2-46
Außer Kraft am 31. August 2017 durch § 44 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206). Zur weiteren Anwendung s. § 43 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206).
(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus:
- 1.
der Zusammenstellung,
- 2.
dem Vorbericht,
- 3.
dem Erfolgsplan,
- 4.
dem Finanzplan,
- 5.
den Plänen für die einzelnen Bereiche,
- 6.
der Übersicht über die Bereiche des Eigenbetriebes,
- 7.
der Stellenübersicht und
- 8.
der Übersicht über die aus den Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen.
Soweit Bereiche für den Eigenbetrieb nicht zu bilden sind, entfallen die Bestandteile nach den Nummern 5 und 6.
(3) Bei der Erstellung des Wirtschaftsplanes sind § 1 Abs. 3 sowie die §§ 8, 9 und 11 Abs. 3 und 4 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 34) sinngemäß zu beachten.
(4) Die Zusammenstellung enthält die Festsetzungen:
- 1.
des Gesamtbetrages der Erträge und Aufwendungen sowie des Jahresergebnisses im Erfolgsplan,
- 2.
des Gesamtbetrages der Ein- und Auszahlungen sowie des jeweiligen Saldos im Finanzplan,
- 3.
des Gesamtbetrages der Ein- und Auszahlungen aus der Investitions- und Finanzierungstätigkeit sowie des jeweiligen Saldos im Finanzplan,
- 4.
der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen,
- 5.
des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ohne Umschuldungen,
- 6.
des Höchstbetrages aller Kredite zur Liquiditätssicherung und
- 7.
der Gesamtzahl der in der Stellenübersicht ausgewiesenen Stellen.
(5) Der Vorbericht erläutert den Wirtschaftsplan insgesamt. § 5 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik findet sinngemäß Anwendung.
Ferner sind bereichsbezogen zu erläutern:
- 1.
Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die den Eigenbetrieb über ein Jahr hinaus zu erheblichen Aufwendungen und Auszahlungen verpflichten,
- 2.
Abschreibungen, soweit sie von den planmäßigen Abschreibungen abweichen oder eine Änderung der Abschreibungsmethode gegenüber dem Vorjahr eingetreten ist,
- 3.
wesentliche Ansätze von Aufwendungen und Erträgen sowie Aus- und Einzahlungen und
- 4.
erhebliche Abweichungen gegenüber den Ansätzen des Vorjahres und den Ergebnissen des Vorvorjahres.
(6) Die Stellenübersicht muss die erforderlichen Stellen für Beamte und Arbeitnehmer enthalten. Für die Stellenübersicht gilt die Stellenplanverordnung vom 10. September 1991 (GVOBl. M-V S. 352) sinngemäß.
(7) § 48 der Kommunalverfassung in Verbindung mit § 7 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik gilt sinngemäß für den Nachtragswirtschaftsplan.
(8) Für die in Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis 8 genannten Bestandteile des Wirtschaftsplanes sind die entsprechenden Muster (§ 29 Nr. 1 bis 7) anzuwenden.