§ 29 HmbPersVG - Erlöschen der Mitgliedschaft (1)
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- 1.Ablauf der Amtszeit,
- 2.Niederlegung des Amtes,
- 3.Beendigung des Dienstverhältnisses,
- 4.Ausscheiden aus der Dienststelle,
- 5.Verlust des passiven Wahlrechts,
- 6.Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats durch gerichtliche Entscheidung,
- 7.gerichtliche Feststellung, dass der Gewählte nicht wählbar war, wenn der Mangel noch vorliegt; die Feststellung kann auch nach dem Ablauf der Frist für die Wahlanfechtung beantragt werden.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt; das Mitglied gilt für die Vertretung weiter als Angehöriger der Gruppe, für die es vorgeschlagen worden und gewählt ist.
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).