§ 92a PersVG - Behandlung von Verschlusssachen der Verfassungsschutzbehörde
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Der Personalrat der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres ist in Angelegenheiten nach Abschnitt VI insgesamt zu beteiligen, soweit seine Mitglieder nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Er hat für die Beteiligung aus seiner Mitte einen Ausschuss zu bilden, wenn die Ermächtigung aller Mitglieder nicht zu Stande kommt. Für die Mitglieder des Ausschusses gelten Satz 1 und § 29 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. § 11 Satz 2 findet für die Mitglieder des Ausschusses keine Anwendung.
(2) In den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten sind § 30 Abs. 3, 4. Alternative (Schwerbehindertenvertretung) und 5. Alternative (Jugend- und Auszubildendenvertretungen), § 31 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie die §§ 35 und 36 nicht anzuwenden; in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 2 findet eine Beteiligung der Gewerkschaften nicht statt. Diese Angelegenheiten werden in der Personalversammlung nicht behandelt.
(3) Im Verfahren nach § 80 gelten für den Hauptpersonalrat die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle und die Beteiligten nach den §§ 81 bis 83 gilt Absatz 1 entsprechend. § 83 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden. Kommt die Ermächtigung aller Mitglieder der Einigungsstelle nicht zu Stande, tritt an ihre Stelle ein Gremium, das aus dem unparteiischen Vorsitzenden der Einigungsstelle und zwei Beisitzern besteht. Ein Beisitzer wird von der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung auf Vorschlag des Hauptpersonalrats bestellt. Der weitere Beisitzer wird ebenfalls von der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung bestellt; er soll Dienstkraft der für den Verfassungsschutz zuständigen Verwaltung sein. Absatz 1 gilt entsprechend.
(5) Der Leiter der Dienststelle kann anordnen, dass in den Fällen des Absatzes 1 dem Personalrat, dem Hauptpersonalrat und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 91 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
(6) Der Leiter der Dienststelle kann bestimmen, dass Dienstkräfte, bei denen dies wegen ihrer dienstlichen Aufgabe dringend geboten ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen.