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§ 68 HWaG - Messanlagen und Zeichen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Amtliche Abkürzung
HWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Soweit die Bedürfnisse der Wasserwirtschaft, der Schifffahrt oder der Gewässerkunde es erfordern, können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken durch die Wasserbehörde verpflichtet werden, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen und Zeichen (z.B. Gewässereinteilungs- und Schifffahrtszeichen, Geboten und Verboten, Festpunkten, Pegeln, Abfluss-, Grundwasser- und anderen Messstellen einschließlich der erforderlichen Versorgungseinrichtungen) und den Zugang zu ihnen zu dulden. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.