§ 31 RPflG - Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen

Bibliographie

Titel
Rechtspflegergesetz
Amtliche Abkürzung
RPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
302-2

(1) 1Die dem Staatsanwalt als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen. 2Das gleiche gilt für die dem Amtsrichter als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden nichtrichterlichen Geschäfte. 3Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzelne Geschäfte wegen ihrer rechtlichen Schwierigkeit, wegen ihrer Bedeutung für den Betroffenen oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung von der Übertragung auszunehmen oder ihre Vorlage an den Staatsanwalt (Amtsrichter) anzuordnen.

(2) Die gerichtliche Vollstreckung von Ordnungs-, Ungebühr- und Erzwingungsstrafen sowie die Vollstreckung der gemäß § 890 der Zivilprozeßordnung verhängten Strafen werden dem Rechtspfleger übertragen, soweit sich nicht der Richter im Einzelfall die Vollstreckung ganz oder teilweise vorbehält.

(3) Werden Ordnungs- und Erzwingungsstrafen von der Staatsanwaltschaft vollstreckt, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) 1Die Leitung der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren bleibt dem Richter vorbehalten. 2Dem Rechtspfleger werden die Geschäfte der Vollstreckung übertragen, durch die eine richterliche Vollstreckungsanordnung oder eine die Leitung der Vollstreckung nicht betreffende allgemeine Verwaltungsvorschrift ausgeführt wird. 3Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf dem Gebiet der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren dem Rechtspfleger nichtrichterliche Geschäfte zu übertragen, soweit nicht die Leitung der Vollstreckung durch den Jugendrichter beeinträchtigt wird oder das Vollstreckungsgeschäft wegen seiner rechtlichen Schwierigkeit, wegen der Bedeutung für den Betroffenen, vor allem aus erzieherischen Gründen, oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dem Vollstreckungsleiter vorbehalten bleiben muß. 4Der Richter kann die Vorlage von übertragenen Vollstreckungsgeschäften anordnen.

(5) 1Über Einwendungen gegen Maßnahmen des Rechtspflegers entscheidet der Richter oder Staatsanwalt, an dessen Stelle der Rechtspfleger tätig geworden ist. 2Er kann dem Rechtspfleger Weisungen erteilen. 3Die Befugnisse des Behördenleiters aus den §§ 145, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(6) Unberührt bleiben ferner bundes- und landesrechtliche Vorschriften, welche die Vollstreckung von Vermögensstrafen im Verwaltungszwangsverfahren regeln.