§ 21a StVO - Sicherheitsgurte, Schutzhelme

Bibliographie

Titel
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Amtliche Abkürzung
StVO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9233-1

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für

  1. 1.
    Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung,
  2. 2.
    Lieferanten beim Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk,
  3. 3.
    Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen.
  4. 4.
    Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
  5. 5.
    das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
  6. 6.
    Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

(2) Die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer müssen während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen. (1)

(1) Amtl. Anm.:

Siehe Ausnahmen in der 6. Ausnahmeverordnung zur StVO (StVOAusnV 6) (BGBl.1994 I S. 624)