§ 21a StVO - Sicherheitsgurte, Schutzhelme
Bibliographie
- Titel
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Amtliche Abkürzung
- StVO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9233-1
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für
- 1.Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung,
- 2.Lieferanten beim Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk,
- 3.Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
- 4.Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.
(2) Die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer müssen während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen.