§ 21a StVO - Sicherheitsgurte, Schutzhelme

Bibliographie

Titel
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Amtliche Abkürzung
StVO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9233-1

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für

  1. 1.
    Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung,
  2. 2.
    Lieferanten beim Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk,
  3. 3.
    Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
  4. 4.
    Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.

(2) Die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer müssen während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen.