§ 31 LVerfGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1104.1
(1) Das Landesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Vor ihrem Erlass soll den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(3) Gegen die einstweilige Anordnung und gegen ihre Ablehnung kann binnen eines Monats Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Landesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung.
(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(5) Das Landesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekannt geben. In diesem Fall ist die Begründung gesondert zu übermitteln.
(6) Die einstweilige Anordnung tritt mit Bekanntgabe der Entscheidung zur Hauptsache außer Kraft, wenn das Landesverfassungsgericht sie nicht vorher aufhebt.
(7) Das Landesverfassungsgericht kann anordnen, dass eine einstweilige Anordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen ist. § 30 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.