Versionsverlauf

§ 145 NSchG - Sonstige Voraussetzungen der Genehmigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Voraussetzung der Genehmigung ist ferner, dass

  1. 1.

    die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist,

  2. 2.

    keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Träger oder die Leiterin oder der Leiter der Schule

    1. a)

      nicht die für die Verwaltung oder Leitung der Schule erforderliche Eignung besitzt oder

    2. b)

      keine Gewähr dafür bietet, nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu verstoßen,

  3. 3.

    die Schuleinrichtungen den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Anforderungen entsprechen.

(2) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule ist nur genügend gesichert, wenn

  1. 1.
    über das Anstellungsverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist,
  2. 2.
    der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind,
  3. 3.
    die Gehälter und Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an gleichartigen oder gleichwertigen öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden und
  4. 4.
    für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht.

(3) Für Ordenslehrkräfte entfallen die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2.