§ 22 WOS - Stimmzettel, Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
- Amtliche Abkürzung
- WOS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-7-2
(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn
- 1.bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Vorschlagslisten,
- 2.bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Vorschlagslisten
eingegangen sind.
(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Art der Beschäftigung und Gruppenzugehörigkeit des an erster Stelle benannten Bewerbers aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
(3) Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste an, für die er seine Stimme abgeben will. Er kann seine Stimme nur für eine Vorschlagsliste abgeben.