§ 7 SächsPersVG - Dienststellenleiter
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 244-3
(1) Für die Dienststelle handelt ihr Leiter (Dienststellenleiter). Er kann sich bei Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann er auch den Leiter für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Oberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe (§ 6 Abs. 2) auch den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zu seinem Vertreter gegenüber der Personalvertretung bestimmen, sofern diese Beschäftigten mit den notwendigen Vollmachten ausgestattet sind. Das gleiche gilt für sonstige Beauftragte, sofern sich die Personalvertretung mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.
(2) Wird die Dienststelle von einem Kollegialorgan geleitet, bestimmt dieses in seiner Geschäftsordnung, welches seiner Mitglieder gegenüber der Personalvertretung handelt und wer dessen ständiger Vertreter ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.