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§ 42 Nds. FischG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Amtliche Abkürzung
Nds. FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000000

(1) Wer ein Fischereirecht ausübt, hat dabei auf die natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer und an seinen Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen- und Tierarten angemessen Rücksicht zu nehmen.

(2) Besatzmaßnahmen sind zulässig, wenn sie zum Aufbau, zur Erhaltung oder zur Hege des Fisch- und Krebsbestandes erforderlich sind. Der Besatz ist auf die Größe und Art des Gewässers sowie auf die natürliche Lebensgemeinschaft im Gewässer abzustimmen.

(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Zulässigkeit von Besatzmaßnahmen zu regeln. In der Verordnung kann geregelt werden, dass der Besatz mit bestimmten Fisch- und Krebsarten nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen darf. Durch Verordnung können Fischereiberechtigte und Pächter der Fischerei verpflichtet werden, bestimmte Daten zu Besatzmaßnahmen zu dokumentieren, diese Unterlagen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, wenn es zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(4) Soweit dem Berechtigten dadurch keine wesentlichen Nachteile entstehen und die Unterhaltung des Gewässers dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch Verfügung gegenüber dem Fischereiberechtigten (der Fischereigenossenschaft), dem Fischereipächter und jedem, der sonst befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1

  1. 1.

    die Beseitigung von Unterwasserpflanzen, Röhrichtbeständen und Ufergehölzen untersagen oder beschränken;

  2. 2.

    das Betreten, Befahren und die sonstige Benutzung bestimmter Grundstücke untersagen oder beschränken;

  3. 3.

    die Duldung von Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen vorschreiben.

Die großen selbstständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 NKomVG). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen.