§ 6 AGVwGO - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- AGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) An Stelle der in § 73 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung genannten Behörden erläßt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Widerspruchsbescheid
- 1.
der Kreisrechtsausschuß, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt
- a)
der Kreisverwaltung,
- b)
einer der Kreisverwaltung nachgeordneten Behörde,
- c)
einer Verbandsgemeindeverwaltung,
- d)
der Gemeindeverwaltung einer kreisangehörigen Gemeinde oder
- e)
der Behörde einer sonstigen der Aufsicht der Kreisverwaltung unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
richtet,
- 2.
der Stadtrechtsausschuß, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Stadtverwaltung einer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt oder der Behörde einer ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richtet.
(2) Verwaltungsakte, die von einer Verbandsgemeindeverwaltung, der Gemeindeverwaltung einer kreisangehörigen Gemeinde oder der Behörde einer sonstigen der Aufsicht der Kreisverwaltung unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in Selbstverwaltungsangelegenheiten erlassen worden sind, können vom Rechtsausschuß nur auf ihre Rechtmäßigkeit nachgeprüft werden. Das gleiche gilt für Verwaltungsakte, die von der Behörde einer der Aufsicht der Stadtverwaltung nach Absatz 1 Nr. 2 unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erlassen worden sind.