§ 21 LKatSG - Nachbarschaftshilfe; Auswärtiger Einsatz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- LKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2150
(1) Auf Anforderung einer benachbarten Katastrophenschutzbehörde, die in ihrem Zuständigkeitsbereich das Vorliegen einer Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes festgestellt und Katastrophenalarm ausgelöst hat, hat die Katastrophenschutzbehörde den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes sowie sonstiger verfügbarer Kräfte im Sinne von § 9 Abs. 2 im Bezirk der benachbarten Katastrophenschutzbehörde anzuordnen, soweit der Einsatz der Kräfte nicht im eigenen Bezirk erforderlich erscheint. Die eingesetzten Kräfte unterstehen danach der Leitung der anfordernden Behörde.
(2) Die höhere Katastrophenschutzbehörde kann den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes sowie sonstiger verfügbarer Kräfte im Sinne von § 9 Abs. 2 außerhalb des Stadt- oder Landkreises anordnen, in dem sie ihren Standort haben. Sie bestimmt dabei zugleich, wem die Kräfte unterstellt werden. Einsätze im Ausland dürfen nur mit Zustimmung des Innenministeriums angeordnet werden, sofern der Einsatz nicht in Erfüllung einer Pflicht zur Hilfeleistung im benachbarten Ausland durchzuführen ist.
(3) Die Katastrophenschutzbehörde kann den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes oder sonstiger verfügbarer Kräfte im Sinne von § 9 Abs. 2 im benachbarten ausländischen Grenzgebiet vorläufig anordnen, wenn die sofortige Hilfeleistung angefordert wurde und geboten erscheint.