§ 11 TSG - Eltern-Kind-Verhältnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)
- Amtliche Abkürzung
- TSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 211-6
1Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, lässt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. 2Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.
Außer Kraft am 1. November 2024 durch Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206)