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  • ab 22.12.2016 (aktuelle Fassung)

§ 21 EMVG - Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG) 
Amtliche Abkürzung
EMVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9022-13

(1) Notifizierende Behörde ist die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur richtet das Verfahren zur Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle und das Verfahren zur Überwachung der notifizierten Stelle ein, und sie führt dieses Verfahren durch.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung Folgendes zu regeln:

  1. 1.

    die Anforderungen an die notifizierende Behörde,

  2. 2.

    das Verfahren zur Anerkennung als notifizierte Stelle,

  3. 3.

    die Anforderungen an die notifizierte Stelle,

  4. 4.

    die Pflichten und Befugnisse der notifizierten Stelle,

  5. 5.

    die Überwachung von notifizierten Stellen sowie

  6. 6.

    den Widerruf der Anerkennung als notifizierte Stelle.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Konformitätsbewertungsstellen anzuwenden, die Konformitätsbewertungen nach Drittstaatenabkommen durchführen.