§ 51 LDG - Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 211-1
(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
- 1.er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
- 2.im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
- 3.er in ein Amt außerhalb des Landes Brandenburg versetzt wird oder
- 4.das Beamtenverhältnis endet.
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.