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§ 53 NVwVG - Andere Art der Verwertung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß sie in anderer Weise zu verwerten ist; § 51 Abs. 1 gilt entsprechend. Der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.