§ 32 BLV - Voraussetzungen einer Beförderung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
- Amtliche Abkürzung
- BLV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-7-3-1
Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn
- 1.
sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
- 2.
im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
- 3.
kein Beförderungsverbot vorliegt.