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  • ab 14.02.2009 (aktuelle Fassung)

§ 32 BLV - Voraussetzungen einer Beförderung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Amtliche Abkürzung
BLV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-7-3-1

Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn

  1. 1.

    sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,

  2. 2.

    im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und

  3. 3.

    kein Beförderungsverbot vorliegt.