§ 44 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit ganztägigem Unterricht (Vollzeitunterricht) wird ein Unterhaltsgeld gewährt. 2Teilnehmern an Maßnahmen mit berufsbegleitendem Unterricht wird ein Unterhaltsgeld gewährt, wenn durch die Teilnahme mindestens ein Drittel der regelmäßigen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit ausfällt.
(2) 1Das Unterhaltsgeld besteht aus dem Hauptbetrag und den Familienzuschlägen. 2Der Hauptbetrag richtet sich nach dem Arbeitsentgelt nach Maßgabe der dem Gesetz beigefügten Tabelle; der Familienzuschlag beträgt 14,40 Deutsche Mark wöchentlich. 3§ 112 Abs. 2 bis 6 und Abs. 8, §§ 112a, 113 Abs. 1 und 2 sowie § 114 gelten entsprechend.
(3) Das Unterhaltsgeld bemißt sich wie in einem Falle des § 112 Abs. 7, wenn
- 1.der letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Beginn der Maßnahme länger als 3 Jahre zurückliegt oder
- 2.der Teilnehmer kein Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erzielt hat oder
- 3.es unbillig hart wäre, von dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 2 und 3 auszugehen.
(4) Einkommen, das der Bezieher von Unterhaltsgeld aus einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit erzielt, wird auf das Unterhaltsgeld angerechnet, soweit es nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge, der Beiträge zur Bundesanstalt und der Werbungskosten fünfzig Deutsche Mark wöchentlich übersteigt.
(5) 1Wird der Teilnehmer innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Abschluß der Maßnahme arbeitslos, so wird ihm das Unterhaltsgeld auch während der Arbeitslosigkeit für achtundsiebzig Tage oder, wenn die Maßnahme mindestens ein Jahr gedauert hat, für hundertsechsundfünfzig Tage gewährt. 2Das Unterhaltsgeld ist in diesem Falle um fünfzehn vom Hundert niedriger als nach Absatz 2.
(6) Bricht ein Bezieher von Unterhaltsgeld die Teilnahme an der Maßnahme vor deren Beendigung ohne wichtigen Grund ab, so kann die Bundesanstalt von ihm das gewährte Unterhaltsgeld insoweit zurückfordern, als ihm für die gleiche Zeit weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe zugestanden hätte.
(7) Die Vorschriften des Vierten Abschnittes über das Arbeitslosengeld gelten entsprechend, soweit die Besonderheiten des Unterhaltsgeldes nicht entgegenstehen.