§ 32 LFischG - Entscheidung über Entschädigungsansprüche
Bibliographie
- Titel
- Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
Zuständig für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz ist die obere Fischereibehörde.