§ 14 VerwBehG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Verwaltungsbehörden
- Redaktionelle Abkürzung
- VerwBehG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2000-1
Die Deputierten haben für die Bereiche, in denen sie Mitwirkungsrechte nach § 9 Absatz 1 besitzen, das Recht zur Einsicht in die Akten der Behörde, der sie angehören, soweit dem Bekanntwerden des Inhaltes nicht gesetzliche Vorschriften oder das Staatswohl entgegenstehen. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Recht der Akteneinsicht entscheidet der Senat.