§ 15a BVerfGG - Kammern und Geschäftsverteilung der Senate
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
- Amtliche Abkürzung
- BVerfGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) 1Die Senate berufen für die Dauer eines Geschäftsjahres mehrere Kammern. 2Jede Kammer besteht aus drei Richtern. 3Die Zusammensetzung einer Kammer soll nicht länger als drei Jahre unverändert bleiben.