§ 57 HBKG - Übungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
312-12

Übungen und Ausbildungsveranstaltungen für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz sind mit Rücksicht auf bestehende Arbeits- und Dienstverhältnisse der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sowie der Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz möglichst in die arbeitsfreie Zeit zu * legen. Soweit es zur Erreichung des Übungszieles erforderlich ist, können Übungen auch an gesetzlichen Feiertagen stattfinden.