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§ 5 VwKostG LSA - Kostenschuldner

Bibliographie

Titel
Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)
Amtliche Abkürzung
VwKostG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2013.1

(1) Kostenschuldner ist derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Kosten einer Amtshandlung, die im förmlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird, können durch Bescheid oder Beschluss einem anderen Beteiligten auferlegt werden, soweit er sie durch unbegründete Einwendungen oder durch Anträge auf Beweiserhebungen und Rechtsbehelfe verursacht hat, die ohne Erfolg geblieben sind.