§ 4 BAföG-TeilerlassV - Kalenderjahr
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlassV)
- Amtliche Abkürzung
- BAföG-TeilerlassV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-2-12
1Die Abschlußprüfung ist dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Gesamtergebnis dieser Prüfung von der Prüfungsstelle festgestellt wird. 2Dies gilt auch für eine angefochtene Prüfungsentscheidung.