§ 19a HdlRegVfg
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Verfügung über die Errichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverfügung)
- Amtliche Abkürzung
- HRV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-20
(1) Bei der Eintragung der Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel) sind die die übertragenden oder formwechselnden Rechtsträger betreffenden Eintragungen rot zu unterstreichen, in den Fällen der Spaltung oder Vermögensübertragung jedoch nur, soweit es sich nicht um eine Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG), Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) oder Teilübertragung des Vermögens (§ 174 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UmwG) handelt. § 22 gilt entsprechend.
(2) Auf den Registerblättern der übertragenden oder formwechselnden Rechtsträger ist in der Spalte "Bemerkungen" auf das Registerblatt der übernehmenden, neu gegründeten Rechtsträger oder Rechtsträger neuer Rechtsform zu verweisen und umgekehrt.