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Anlage 4 HRV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
Amtliche Abkürzung
HRV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-20

(zu § 50 Abs. 1)

Handelsregister des Amtsgerichts Abteilung A Nummer der Firma: HR A
a)Firma a)Allgemeine Vertretungsregelunga)Rechtsform, Beginn und Satzunga)Tag der Ein-
tragung
Nummerb)Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungenb)Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungs-
befugnis
Prokurab)Sonstige Rechts-
verhältnisse
b)Bemer-
kungen
der Ein-
tragung
c)Gegenstand des Unternehmens (1)c)Kommanditisten, Mitglieder (2)
12 3 45 6
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Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenüberschriften müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.

(1) Amtl. Anm.:

Die Anmeldung des Unternehmensgegenstandes ist nur bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und juristischen Personen zwingend.

(2) Amtl. Anm.:

Mitglieder sind hier solche der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung.