§ 21 GarVO - Prüfungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO)
- Amtliche Abkürzung
- GarVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben die technischen Anlagen und Einrichtungen, an die in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, entprechend der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige - Technische Prüfverordnung - (TPrüfVO) vom 5. Dezember 1995 (GV. NW. S. 1236) prüfen zu lassen.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat Großgaragen in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen nach Absatz 1 fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Die Bauaufsichtsbehörde kann auch Mittelgaragen prüfen.
(3) Bei Garagen des Bundes, des Landes und der Landschaftsverbände hat die zuständige Baudienststelle die Pflichten nach Absatz 2.