§ 111 VwVfG M-V - Vollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- VwVfg M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2010-1
(1) Für öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 1 bis 3 und 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. 1 S. 3341), einschließlich der in § 5 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes aufgeführten Vorschriften der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. 1 S. 613, 1977 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), mit Ausnahme des § 249 der Abgabenordnung. Satz 1 gilt entsprechend für die Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen solcher Stellen und Personen, denen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes hoheitliche Aufgaben übertragen sind,
(2) Die zuständigen Vollstreckungsbehörden bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind.
(3) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 werden Kosten nach § 19Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes erhoben. Für eine Mahnung nach § 3 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetztes wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt eins vom Hundert des Mahnbetrages bis 50 Euro einschließlich, ein halbes vom Hundert von dem Mehrbetrag, mindestens jedoch 2,50 Euro und höchstens 50 Euro. Die Mahngebühr wird auf volle zehn Cent aufgerundet.
(4) Leistet die Vollstreckungsbehörde einer anderen Behörde, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde ist, Vollstreckungshilfe, hat die ersuchende Behörde, wenn sie nicht demselben Rechtsträger angehört wie die Vollstreckungsbehörde, der Vollstreckungsbehörde
- 1.je Ersuchen für dessen Erledigung einen Betrag zum Ausgleich des durch Vollstreckungskosten nicht gedeckten Vollstreckungsaufwandes und
- 2.die bei Vollstreckungsschuldnern nicht beigetriebenen Vollstreckungskosten
zu zahlen. Dies gilt auch im Verhältnis von Vollstreckungsbehörden zu Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn die Vollstreckungsbehörde für diese vollstreckt.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrag nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 entsprechend dem durchschnittlichen tatsächlichen durch Gebühren und Auslagen nicht gedeckten Verwaltungsaufwand pauschaliert festzusetzen. Dabei kann nach Art und Höhe der beizutreibenden Forderung sowie nach der Art der zu erbringenden Vollstreckungshandlung differenziert werden.
(6) Bis zum In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 kann die Vollstreckungsbehörde von der ersuchenden Behörde nach Absatz 4 Satz 1 und von der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts nach Absatz 4 Satz 2 pro Auftrag einen Betrag von 20 Euro verlangen.